Quellcode und Nutzungsrechte: Was ein Auftraggeber tatsächlich bekommt

Den Programmtext zu haben und ihn verändern zu dürfen, sind zwei verschiedene Dinge. Was das Urheberrecht für beauftragte Software vorsieht, warum die Herausgabe des Codes vereinbart werden sollte und was in den Vertrag gehört.

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Quellcode und Nutzungsrechte sind zwei verschiedene Dinge, die in Verträgen über individuelle Software oft verwechselt werden. Der Quellcode ist der lesbare Programmtext, die Nutzungsrechte legen fest, was der Auftraggeber mit der Software tun darf. Wer eine Anwendung beauftragt, braucht beides ausdrücklich geregelt, denn das Gesetz liefert es nicht automatisch.

Quellcode und Nutzungsrechte: zwei verschiedene Fragen

Die erste Frage ist praktisch: Erhält der Auftraggeber den Programmtext, die Dokumentation und alles, was nötig ist, um die Software selbst oder mit einem anderen Dienstleister weiterzuentwickeln? Die zweite ist rechtlich: Darf er die Software nutzen, verändern, vervielfältigen und an Tochtergesellschaften weitergeben, und darf der Entwickler dieselbe Software auch anderen anbieten?

Beides kann auseinanderfallen. Ein Auftraggeber kann umfassende Rechte haben, aber keinen Programmtext; dann nützen ihm die Rechte bei der Weiterentwicklung wenig. Umgekehrt kann er den Code auf dem Rechner haben, ohne ihn bearbeiten zu dürfen.

Was das Urheberrecht für Software regelt

Computerprogramme sind nach § 69a UrhG urheberrechtlich geschützt, einschließlich ihres Entwurfsmaterials. Das Urheberrecht selbst lässt sich in Deutschland nicht übertragen (§ 29 UrhG); eingeräumt werden Nutzungsrechte. Das Gesetz unterscheidet dabei ein einfaches Nutzungsrecht, das auch Dritten eingeräumt werden kann, von einem ausschließlichen, das andere von der Nutzung ausschließt (§ 31 UrhG).

Für angestellte Entwickler gilt eine Sonderregel: Schaffen sie ein Programm in Wahrnehmung ihrer Aufgaben, ist der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse berechtigt (§ 69b UrhG). Für externe Auftragnehmer gilt diese Regel nicht. Bei ihnen bestimmt der Vertrag und, wo er schweigt, der Vertragszweck, welche Rechte eingeräumt sind (§ 31 Abs. 5 UrhG). Das ist eine häufige Quelle späterer Überraschungen. Wer als Auftraggeber sicher sein will, überlässt den Umfang deshalb nicht dem Zweck, sondern zählt die Nutzungsarten ausdrücklich auf: Einsatz im eigenen Betrieb, Bearbeitung durch eigene oder fremde Entwickler, Betrieb auf eigenen oder gemieteten Servern und Weitergabe an verbundene Unternehmen.

Warum die Herausgabe des Codes vereinbart werden sollte

Ob ein Auftragnehmer den Programmtext ohne ausdrückliche Vereinbarung herausgeben muss, hängt nach der Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalls ab, etwa davon, ob der Auftraggeber die Software erkennbar selbst weiterentwickeln wollte. Verlassen sollte sich darauf niemand. Sicherer ist, im Vertrag festzuhalten, dass Quelltext, Build-Anleitung, Datenbankschema und Dokumentation zum Liefergegenstand zählen und bei der Abnahme mitgeprüft werden.

Besonders wichtig ist das bei der Ablösung gewachsener Eigenlösungen. Wer eine Access- oder Excel-Lösung gerade deshalb ersetzt, weil nur eine Person sie versteht, sollte nicht in eine neue Abhängigkeit geraten, in der nur der neue Dienstleister den Code kennt. Die Übergabe des Programmtexts ist dabei mehr als eine Datei: Ein Dritter muss die Anwendung aus dem übergebenen Stand selbst bauen und starten können. Wie sich das vermeiden lässt, beschreibt der Artikel zu Wissensinseln in der Software.

Bibliotheken, Open Source und wiederverwendete Bausteine

Kaum eine Anwendung entsteht vollständig neu. Sie nutzt Open-Source-Komponenten mit eigenen Lizenzbedingungen und oft Bausteine, die der Entwickler in vielen Projekten einsetzt. Für den eigens erstellten Code kann der Auftraggeber weitreichende Rechte erhalten, für wiederverwendete Bausteine in der Regel ein einfaches Nutzungsrecht, und für Open-Source-Komponenten gelten deren Lizenzen, manche davon mit Pflichten bei der Weitergabe.

Ein sauberer Vertrag benennt deshalb, welche Bausteine wiederverwendet werden, und enthält eine Liste der eingesetzten Open-Source-Lizenzen. So lässt sich später prüfen, ob eine Weitergabe der Software an Dritte zulässig ist.

Quellcode und Nutzungsrechte im Vertrag festhalten

  • Umfang der Rechte am eigens erstellten Code: Nutzung, Bearbeitung, Vervielfältigung, Weitergabe im Konzern.
  • Zeitpunkt des Übergangs, häufig mit vollständiger Bezahlung.
  • Programmtext, Dokumentation und Zugänge als Teil jeder Lieferung.
  • Liste wiederverwendeter Bausteine und Open-Source-Lizenzen.
  • Eine Regelung für die vorzeitige Beendigung, wie sie der Artikel zur Kündigung beschreibt.

Wie wir Code und Rechte übergeben

Bei uns liegt das Repository in einer Umgebung, auf die der Auftraggeber Zugriff hat, und Programmtext, Dokumentation und Datenbankschema zählen zu jeder Lieferung. Mit vollständiger Bezahlung gehen die Nutzungsrechte am eigens für Sie erstellten Code auf Sie über; wiederverwendete Bibliotheken und die eingesetzten Open-Source-Lizenzen nennen wir im Vertrag. So kann ein Betrieb seine Software später auch im eigenen Haus oder mit einem anderen Dienstleister weiterführen. Den Ablauf beschreibt die Seite Softwareentwicklung.

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