Werkvertrag: Was geschuldet ist, wenn eine Eigenlösung abgelöst wird
Geschuldet ist ein Ergebnis mit vereinbarten Eigenschaften, keine Arbeitszeit. Wird eine gewachsene Access- oder Excel-Lösung ersetzt, liefert die alte Lösung selbst den Maßstab, an dem sich dieses Ergebnis messen lässt.
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Ein Werkvertrag ist nach § 631 BGB ein Vertrag, in dem sich der Auftragnehmer zu einem bestimmten Ergebnis verpflichtet und der Auftraggeber zur Vergütung dieses Ergebnisses. Geschuldet ist also nicht Arbeitszeit, sondern ein Werk mit vereinbarten Eigenschaften. Bei Software ist das etwa eine Anwendung, die einen festgelegten Ablauf zuverlässig abbildet.
Was ist ein Werkvertrag? Definition nach BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt den Vertragstyp in den §§ 631 bis 650. Die Grundpflichten stehen gleich am Anfang: Der Unternehmer stellt das versprochene Werk her, der Besteller entrichtet die vereinbarte Vergütung. Gegenstand kann die Herstellung oder Veränderung einer Sache sein, aber ebenso jeder andere durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführende Erfolg, also auch ein Programm.
Aus diesem Erfolgsbezug folgt das Übrige. Die Vergütung wird grundsätzlich mit der Abnahme fällig (§ 641 BGB). Bis dahin trägt der Unternehmer das Risiko, dass die Herstellung aufwendiger wird als gedacht. Und hat das Ergebnis Mängel, stehen dem Besteller die Rechte aus § 634 BGB zu: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz. Wo die Grenze zur bloßen Tätigkeit verläuft, behandelt der Artikel zum Dienstvertrag.
Werkvertrag bei der Ablösung einer Eigenlösung
In vielen mittelständischen Betrieben ist der Gegenstand eines Softwareauftrags kein Produkt auf der grünen Wiese, sondern der Ersatz für etwas, das schon läuft: eine Access-Datenbank, eine Excel-Mappe mit Makros, ein älteres Programm aus eigener Hand. Das Werk ist dann nicht nur die neue Anwendung, sondern auch ihr Verhältnis zur alten. Sie soll dieselben Vorgänge verarbeiten, dieselben Ergebnisse liefern und die bisherigen Daten enthalten.
Damit verändert sich, was vereinbart werden muss. Zum Liefergegenstand gehören neben den Funktionen die übernommenen Datenbestände, die Regeln, die aus der alten Lösung nachgebaut werden, und die Auswertungen, die hinterher übereinstimmen sollen. Fehlt einer dieser Teile, bleibt offen, ob eine Abweichung von der alten Lösung ein Mangel ist oder eine gewollte Änderung.
Die alte Lösung als Maßstab für den Erfolg
Die bestehende Lösung hat für den Vertrag einen Vorteil, den Neuentwicklungen nicht haben: Sie liefert einen Maßstab. Statt abstrakt zu beschreiben, wie eine Auswertung aussehen soll, lässt sich vereinbaren, dass die neue Anwendung für einen festgelegten Datenbestand dieselben Summen, offenen Aufträge oder Liefertermine ausweist wie die alte, mit ausdrücklich benannten Ausnahmen.
Diese Ausnahmen verdienen Aufmerksamkeit. Manche Rechenweise der alten Lösung ist ein Fehler, den der Betrieb loswerden will. Wird er korrigiert, darf der Vergleich an dieser Stelle gerade nicht übereinstimmen, und genau das muss vorher festgehalten sein. Wie sich solche Kriterien prüfbar formulieren lassen, beschreibt der Artikel zur Leistungsbeschreibung; was die Übergabe rechtlich auslöst, steht unter Abnahme.
Was vor dem Start im Vertrag stehen sollte
- Gegenstand je Etappe. Welcher Bereich abgelöst wird und welcher vorerst in der alten Lösung bleibt.
- Datenübernahme. Welche Bestände übernommen werden, in welchem Zustand und wer über Zusammenführungen entscheidet.
- Abnahmekriterien. Welche Vorgänge und Auswertungen auf welchem Datenbestand übereinstimmen müssen und wo bewusst abgewichen wird.
- Mitwirkung. Zugang zur alten Lösung, eine Kopie der Daten und eine Ansprechperson im Betrieb, die Regeln bestätigen kann; unterlassene Mitwirkung hat Folgen nach § 642 BGB.
- Vergütung und Rechte. Fester Preis oder Abrechnung nach Aufwand, Zahlung bei Abnahme oder in Abschlägen, Übergang der Nutzungsrechte.
Wie sich die Vergütung zwischen festem Preis und Aufwand aufteilen lässt, behandelt der Artikel Festpreis oder Tagessatz.
Wo solche Verträge in der Praxis scheitern
- „Nachbau der bestehenden Lösung“ als Beschreibung. Das klingt eindeutig, übernimmt aber alle unbekannten Regeln und Fehler ungeprüft in den Vertrag.
- Alles in einem Stück. Ein einziges Werk für die gesamte Ablösung schiebt die Abnahme ans Ende und damit jede Klärung, ob das Ergebnis stimmt.
- Personentage statt Ergebnis. Wer Kapazität kauft, hat kein bestimmtes Werk vereinbart und steht bei Mängeln ohne Maßstab da.
- Keine Regel für Änderungswünsche. Beim Ablösen fallen dem Betrieb Verbesserungen ein; ohne Verfahren für Nachträge vermischen sie sich mit dem ursprünglichen Umfang.
Wie wir Verträge für Ablösungen zuschneiden
Wir teilen eine Ablösung in Bereiche, von denen jeder ein eigener Werkvertrag mit Festpreis und eigener Abnahme wird. Vor dem ersten Auftrag lesen wir die alte Lösung aus und legen die Regelliste und die Vergleichsauswertungen fest, die als Abnahmekriterien ins Angebot gehen. Aufgaben verteilt unsere Projektleitung, und mit vollständiger Bezahlung gehen die Nutzungsrechte am eigens erstellten Code auf den Auftraggeber über. Den gesamten Ablauf beschreibt die Seite Softwareentwicklung.
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Nennen Sie uns die Access-Datenbank, die Excel-Mappe oder das Programm, ohne das bei Ihnen wenig läuft, und wer es heute versteht. Im Gespräch sagen wir, ob sich eine Ablösung lohnt, in welcher Reihenfolge – oder ob ein Standardprogramm genügt.